Markt und Stände
Informationen über Möglichkeiten zur Teilnahme als Aussteller, Händler, Promotionpartner - wichtige Informationen für Händler und Aussteller vor Ort

Standplätze bei Bochum Total oder einer unserer anderen Veranstaltungen
Sie verkaufen Speisen, Getränke, Kunsthandwerk, Spezialprodukte oder Artikel des täglichen Lebens und wollen auf Bochum Total präsent sein?
Sie interessieren sich für einen Standplatz mit optimal hohem Umsatz bei idealer Zielgruppendefintion?
Dann sprechen Sie uns an!
Wir haben zu einer Erfassung der wichtigsten Daten unserer Aussteller und Partner ein Formular eingerichtet, in dem Sie sich eintragen können und mit dem wir alles erfahren, was für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich ist.
Dazu klicken Sie bitte hier: Standbewerbung bei Cooltour Formular (klicken!)
Eine Bewerbung an Cooltour reicht übrigens völlig. Wir bieten Ihnen bei Interesse gerne (fast) alle unsere Veranstaltungen an. Bei Mehrfach- und Frühbuchern gewähren wir attraktive Rabatte.
Details zu den Rahmenbedingungen bei unseren Veranstaltungen finden Sie in der Rubrik AGB auf unserer Website http://www.cooltour.com.
Dort sind neben den Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung auch die wesentlichen Daten der Verkaufszeiten und die Auf und Abbauzeiten, sowie Anfahrtsbeschreibungen hinterlegt.
Sie können uns auch mailen: standanfrage {@} cooltour.com
Cooltour Bochum
Marktleitung
Prinz-Regent Str. 50-60
44795 Bochum
Fon: 0234.588 3838
Fax: 0234.683268
News
Infos und das Programm zu unseren
Veranstaltungen finden sie auf unserer homepage
www.cooltour.com

Sponsoren, Promotions und Partnerschaften
Wir bieten Interessenten aus der Marketing und Promotion zahlreiche Angebote für einen idealen Verkauf oder Protion von Produkten verschiedenster Couleur. Unser Festival - Ihre Kunden
Sie kennen Ihre Markenziele - wir kennen unsere Besucher.
Wir bieten unseren Partnern und Sponsoren optimale Direktkontakte mit hoher Emotionalisierung und ohne Streuverluste.
Es bestehen Kontaktmöglichkeiten über alle typischen Bereiche des Marketings und weit darüber hinaus.
In vielen Bereichen kann Branchenexklusivität eingeräumt werden.
Einzelne Segmente des Festivals können Markenbezogen tituliert oder Bereiche des Geländes zu Zonen Ihrer Marke werden.
Für Ihre Promotion und Werbung vor Ort bieten wir ein breites Spektrum an Möglichkeiten: Bannerwerbung, Verköstigung, Verlosungen, Meeting Points, Aktionsflächen, etc., etc.
Unsere Marketingmaßnahmen reichen über klassische Plakatierungen und Kampagnen zu Web 2.0 und weiteren Guerillawerbungen im Straßenraum.
Selbstverständlich haben unsere Partner und Kunden die Möglichkeit zu Nennungen bei allen Presseveröffentlichungen und Logopräsenz in oder auf allen unseren Medien.
Sprechen Sie mit uns über Ihre Bedürfnisse.
standanfrage (at) cooltour.com
DIE FESTIVALBESUCHER
Bochum Total ist mit seinem progressiven Musikprogramm mit Höhepunkten aus dem Bereich contemporary Rock/Pop/Jazz zu einem der größten Freiluftfestivals dieser Art in Europa gewachsen.
In den letzten drei Jahren sind nach den vorsichtigen Schätzungen der Polizei an den vier Veranstaltungstagen zwischen 650.000 und 850.000 Besucher begrüßt worden. Damit ist Bochum Total eine der größten „Umsonst & Draußen" Musik-Veranstaltungen in der BRD und rangiert ganz oben unter den europäischen Top 10.
Nach einer Umfrage liegt der Besucherschwerpunkt auf Studenten, Ausgebildeten und Berufstätigen mit einem Pro-Kopf-Umsatz von ca. 47 Euro je Tag bei Bochum Total.
Durch die intensive Berichterstattung von Presse, Funk und Fernsehen hat Bochum Total seit vielen Jahren eine nationale Reputation als Innenstadtfestival mit einem besonderen Format und einem deutlichen Schwerpunkt bei der Zielgruppe der 18 bis 35-Jährigen erlangt.
Dabei ist Authentizität und ein Höchstmaß an Emotionalisierung unserer Gäste mit dem Festival immer schon optimal hoch gewesen.
Mark Forster, Alice Merton, Culcha Candela, Joris, Casper, Jupiter Jones, Flooot, Heisskalt, Moos Mama, Thomas Godoj, Frida Gold, Kettcar, Madsen, Pohlmann, Luxuslärm, 2Raumwohnung, Mia., HBlockX, The Boss Hoss, Silbermond, Wir sind Helden, Sebastian Sturm, Livingston, Emil Bulls, Seeed, Negative, Dog Eat Dogg, Revolverheld, Die Happy, Donots, Apoptygma Berzerk, Helge Schneider, Götz Alsmann, u.v.m.

Was kosten Mietzelte, Wasser und Strom bei unseren Veranstaltungen in 2026?
Wir haben für die Infrastruktur bei allen unseren Veranstaltungen dank sehr verlässlicher Partner seit vielen Jahren stabile Preisstrukturen.
Bochum Total wird von der Firma Pröpper aus Witten versorgt und angeschlossen. Dabei verwenden wir nur Ökostrom aus Wasserkraft der Stadtwerke Bochum.
Hier die Anschlusspreise inkl. pauschalem Verbrauch für Strom für Bochum Total: (2026 - Änderungen möglich)
- Schukoanschluss 230V / 16A: 150,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 16A CEE: 255,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 32A CEE: 320,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 63A CEE: 530,00 Euro
Wir versorgen Bochum Total übrigens komplett mit Ökostrom aus Wasserkraft der Stadtwerke Bochum.
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Die Bereitstellung des Wassernetzes bei Bochum Total kostet zur Zeit 45€ je Verbraucher.
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Auch Marktstände, Pagoden oder Zelte können bei unseren Partnern direkt bestellt:
Pagodenzelte: (Schwerlast mit Boden inkl. Auf- und Abbau)
- 3x3 mit Boden - Auf Anfrage
- 4x4 mit Boden - Auf Anfrage
- 5x5 mit Boden - Auf Anfrage
Marktstand offen ohne Boden, 2mt x 3m Front - Auf Anfrage
Holzhütten in verschiedenen Formaten (Auf Anfrage)
Beim Sommerfestival Schloss Berge versorgt uns die Fa. Mobile Energie aus Gelsenkirchen und es gelten beim Strom folgende Anschlusspreise: (Stand 2026 - Änderungen möglich)
- Schukoanschluss 230V / 16A: 99,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 16A CEE: 165,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 32A CEE: 220,00 Euro
- Kraftanschluss 400V / 63A CEE: 385,00 Euro
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Bei Rock am Dom in Gelsenkirchen werden die Kosten für den Verbrauch pauschal und vor Ort erhoben
(Alle Preise sind wie immer netto und gelten zzgl. MwSt.19%)

Das Kleingedruckte für Händler und Aussteller
Das Kleingedruckte für Händler und Aussteller
§ 1 Allgemeines
(1) Dieser Vertrag und der zugewiesene Standplatz beziehen sich immer auf die Angaben des Ausstellers. Abweichende Maße werden ggfs. nachberechnet. Grundsätzlich muss zu Häuserwänden oder Dachüberständen aus Gründen des Brandschutzes ein Abstand von 300cm eingehalten werden. Bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes kann ein Abbau des Standes verlangt werden! Details werden vor Ort besprochen. Das übergebene Aufbauschema ist dringend zu beachten.
§ 2 Genehmigungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Der Veranstalter holt alle für die Veranstaltungsdurchführung erforderlichen Genehmigungen ein. Bei Veranstaltungen ohne eine sog. „Marktfestsetzung nach Gewerbeordnung“ ist eine Reisegewerbekarte bereitzuhalten.
(2) Der Mieter verpflichtet sich für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen:
- ein funktionierender Feuerlöscher (dem jeweiligen Betrieb angepasster Feuerlöscher bei Imbissbetrieben) ist Pflicht für jeden Standbetreiber.
- ausreichende!!!! Aufstellung und Zwischenentleerung von (eigenen) Abfallbehältern. Abfallbehälter am Stand muss der Mieter mitbringen.
- Für eine vollständige stets besenreine Reinigung 10 m im Umkreis von jeder Ecke des Standes trägt der Mieter während der gesamten Mietzeit durchgehend Verantwortung. Dabei gilt nicht das Verursacherprinzip sondern lediglich die überlassene Fläche und die daraus resultierenden Reinigungsverpflichtungen. Stellt der Veranstalter am Ende eines Veranstaltungstages fest, dass die Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurde, kann vom Mieter eine Reinigungsgebühr erhoben werden, die sich aus den Kosten des Aufwands ergibt.
(3) Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter, der Feuerwehr, der Polizei und des Ordnungsamtes sind sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Um die Veranstaltung oder die Besucher nicht zu gefährden oder das Gesamtbild zu erhalten, kann ein bereits geschlossener Vertrag seitens des Veranstalters kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin ersatzlos gekündigt werden. Der Mieter schließt jeden Anspruch auf Entschädigung und der Erfüllung dieses Vertrages gegen den Veranstalter aus.
§ 3 Öffnungszeiten und Baubücher
(1) Jede Veranstaltung hat eigene Öffnungszeiten und Marktzeiten, die für alle Beschicker gelten. Diese werden vom Marktleiter oder dem Infostand und über die Website zur Veranstaltung herausgegeben und müssen von den Mietern beim Marktleiter/Infostand nachgefragt werden. Die herausgegeben Marktzeiten sind verbindlich. Änderungen der angekündigten Öffnungszeiten können sich dennoch ergeben. Grundsätzlich haben sich alle Standbetreiber an die allgemeinen Öffnungszeiten zu halten. Ein Abbau oder Schließen des Standes vor dem allgemeinen Marktende ist aus veranstaltungsdramaturgischen und Sicherheitsgründen ausgeschlossen und kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden. Einfahrten ins Veranstaltungsgelände sind erst nach Freigabe durch den Marktmeister zulässig!
(2) Baubücher, Betriebsbücher, Gewerbenachweise, Steuernummern, Reisegewerbekarten und sonstige, für den Betrieb der Stände erforderliche Unterlagen sind während der festgesetzten Marktzeiten für evtl. Überprüfungen der Ordnungsbehörden stets bereitzuhalten.
(3) Weiterführende Informationen und ergänzende Bestimmungen werden aktuell auf der Website www.cooltour.com in der Rubrik „Für Händler“ ausgeschrieben und sind ausdrücklich Gegenstand dieses Angebotes/Vertrages. Der Mieter hat sich darüber selbstständig zu informieren.
§ 4 Mietobjekt und Verkaufsgegenstände
(1) Dieser Vertrag beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Parzelle. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Standplatz auf in den Vorjahren belegten Plätzen. Qualität, Art und Umfang des Bühnenprogramms haben keinen Einfluss auf die in diesem Vertrag geregelten Standplatzvereinbarungen.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
(1) Höhere Gewalt schließt jede Haftung des Veranstalters aus. Der vereinbarte Veranstaltungstermin kann aus wichtigen Gründen – insbesondere Wetterrisiken, Pandemie und/oder höhere Gewalt o.dgl. auch kurzfristig verlegt oder abgesagt werden. In diesem Fall bemühen wir uns einen Ersatztermin zu gleichen Konditionen anzubieten.
(2) Im Übrigen wird jeder weitere Anspruch gegen den Veranstalter - soweit gesetzlich zulässig - mit diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus, innere Unruhen etc. sowie für Ausfälle in der Energie- oder Wasserversorgung und damit verbundene Ausfälle.
(3) Jeder Standbetreiber haftet für Unfälle, Schäden etc., die durch sein Handeln oder Unterlassen verursacht werden. Hierbei haftet der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit und zwar auch für jeden, der mit seinem Wissen und Wollen für ihn tätig ist. Der Mieter versichert, hierfür erforderlichenfalls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben.
(4) Hydranten, Stromanschlüsse oder andere durch den Veranstalter zum Gebrauch überlassene Einrichtungen müssen mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Für Schäden an oder durch diese, zum Gebrauch überlassene Geräte, haftet der Standbetreiber. Sollte der Gebrauch mehreren Mietern gemeinsam überlassen sein, so haften diese gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
§ 6 Vertragsstrafe/Platzverweis
(1) Der Mieter verpflichtet sich, für jeden Fall einer Verletzung einer Vertragspflicht eine Vertragsstrafe i.H.v. bis zu 5.000 Euro je Verletzungshandlung zu akzeptieren. Der Mieter erkennt an, dass ein besonders schwerer Pflichtverstoß insbesondere vorliegt, wenn Waren o. Dienstleistungen angeboten wurden, die nicht im Vertrag genannt sind, gegen existierende Gesetze verstoßen, kurzfristige Kündigung des Vertrages und wenn gegen § 2 verstoßen wird. In diesen Fällen wird die Vertragsstrafe im Zweifel in voller Höhe fällig.
(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(3) Eine Pflichtverletzung – auch gegen gültige gesetzliche Bestimmungen - berechtigt den Veranstalter zudem zum sofortigen Platzverweis.
§ 7 GEMA-Gebühren, Lizenzen etc. / Verbot der Untervermietung
(1) Um einen reibungslosen Ablauf der Außenveranstaltung zu gewährleisten, ist auf elektroakustische Verstärkung ohne ausdrückliche Einwilligung des Veranstalters zu verzichten. Die Einwilligung für den Betrieb einer Musikanlage ist schriftlich einzuholen. Nach 22.00 Uhr hat jede musikalische Betätigung durch den Mieter zu unterbleiben. Für GEMA Gebühren am Stand haftet der Betreiber. Ebenso für Bußgelder durch Missachtung des Immissionsschutzgesetzes.
(2) Eine Unterlizenzierung, Bannering, Produktwerbung oder Vermarktung von Produkten oder Marken im oder am Stand ist ausdrücklich ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Vertragspartners zu 1 statthaft.
§ 8 Einrichtung und Übergabe des Standes, Energie und Infrastruktur
(1) Die Standvergabe findet nach Absprache mit dem Marktleiter i.d.R. am 1. Veranstaltungstag statt. Ein Aufbau des Standes ohne konkrete Zusage und genaue Platz-Einweisung durch den Marktleiter ist ausdrücklich untersagt. Es werden grundsätzlich nur für alle Tage der Veranstaltung Stände vergeben.
(2) Die Standgebühr ist im Voraus an die angegebene Kontonummer zu entrichten. Für verspätete Überweisung oder EC-Zahlungen vor Ort erheben wir je Stand eine Bearbeitungsgebühr. Diese ist im Vertrag ausgewiesen. Eine Berechtigung zum Aufbau erhält ausschließlich, wer einen Beleg der Einzahlung und einen vom Veranstalter unterschriebenen Vertrag vorweisen kann.
(3) Ein Anschluss an die lokale Strom- und Wasserversorgung (bei Imbissbetrieben) ist bei mehrtägigen Veranstaltungen deren Programm länger als 18:00 Uhr angekündigt ist, eine Grundvoraussetzung und wird vom Veranstalter gesondert abgerechnet. Eigenversorgung z.B. durch Akkus oder Wassertanks ist nur bei eintägigen Veranstaltungen möglich und muss dem Veranstalter glaubhaft nachgewiesen werden.
(4) Strom und Wasser dürfen im Veranstaltungsgelände grundsätzlich nur vom Veranstalter oder der beauftragten zuständigen Fachfirma bezogen werden. Direktbezug bei Anliegern oder bei Standnachbarn ist aus Sicherheitsgründen ausdrücklich untersagt. Falschangaben in den Anschlusswerten werden mit 50€ Aufwandsentschädigung und den tatsächlichen Anschlusskosten nachberechnet.
(5) Bei Einsatz von Schläuchen und/oder Wassertanks ist auf Einhaltung der TrinkwV zu achten. Dies wird in einigen Gemeinden in Form von Verprobungen kostenpflichtig überprüft! Der Standbetreiber hat entsprechende Nachweise nach der TrinkWV bereit zu halten! Außerdem sollten alle elektrischen Geräte über ein Prüfzeichen nach DGUV Vorschrift 3 aufweisen
(6) Stromgebühren, Anschlusskosten sowie Verbrauchs- und Wartungskosten sind zunächst nicht Gegenstand dieses Angebotes und werden in einer gesonderten Rechnung ausgewiesen.
(7) Bei Anschluss an die Stromversorgung und eine Wasserversorgung bei Imbissbetrieben werden die hierfür zu entrichtenden Gebühren von jedem Standbetreiber vom Veranstalter auf der Basis der entsprechenden Preisliste (s. www.cooltour.com) abgerechnet.
§ 9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform. Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird der übrige Vertragsinhalt hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Der Mieter erklärt, dass er einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb hat.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bochum. Dies gilt auch für vom Veranstalter vergebene Aufträge.