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Cooltour gewinnt 5 mal in Folge Verfahren gegen die GEMA. Nun auch noch vor der Schiedsstelle
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Wer sich mit Veranstaltungen gleich welcher Art beschäftigt, hat Ärger mit ihr: die GEMA.
Wir hatten auch Ärger - und nicht zu knapp. Aber damit ist jetzt
erstmal Schluß. Nach Verfahren vor Landgericht und Oberlandesgericht
und noch zweimal vor dem Amtsgericht mußte die GEMA insgesamt 5 mal
heftig einstecken. Selbstverständlich findet sich davon nichts auf der
Presseseite oder der Rechtsprechungsübersicht der GEMA. Der
ganze Streit ist nun vor dem Patent und Markenamt in München ausgeklagt
worden und auch dort hat die GEMA in allen Punkten verloren. Statt noch
für 2004 geforderten 150.000 Euro gibts jetzt gerade mal 4.000 Euro.
Bei einem Streitwert über mehr als 460.000 Euro für die Jahre 2000 bis
2004 kann man hier von mehr als einem Sieg sprechen. Es
begann alles damit, dass die GEMA in den Jahreswechseln 1999/2000 nach
der Neusortierung ihrer Bezirksdirektionen offenbar dachte: "im
Livemusikbereich müssen wir mehr Umsatz machen!" Obwohl im gleichen
Zeitraum die Tantiemenzahlungen an die Musiker in diesem Bereich auf
etwa ein Zehntel reduziert wurden, hat die GEMA im
Veranstaltungsbereich bei den Rechnungen ordentlich draufgelegt. Von
einigen 1000 Mark noch in 99 auf sage und schreibe 150.000 Euro im Jahr
2004. Und dieser Betrag wird für eine eintrittsfreie - zugegebenermaßen
sehr erfolgreiche - Veranstaltung wie Bochum Total
als angemessener Tantiemenbetrag angesehen und wurde in der Jahreswende
2003 / 2004 sogar anhängig vor verschiedenen Gerichten.
Obwohl die GEMA schon im ersten Verfahren vor dem Landgericht
Bochum abgewiesen wurde, hat sie den Weg zum Oberlandesgericht in
Hamm eingeschlagen und dort ebenfalls und haushoch verloren.
Aber damit nicht genug. Aus Gründen, die wie Rache aussehen, wurde
Cooltour danach mit einer Welle von Klagen zu anderen Veranstaltungem
und sinnlosen Mahnbescheiden überzogen, die an Terror grenzten. Aber
die Gerichte haben das nicht mitgemacht und in zwei weiteren Verfahren
die GEMA mit eindeutigen Hinweisen in die Schranken gewiesen.
Nicht genug damit - die "ach so sinnvolle und auf die Rechte ihrer
Urheber pochende GEMA" hat nach der ersten Klage und trotz mehrfacher
Aufforderungen die berechtigen Forderungen unseres Rechtsanwaltes nicht
erstattet, sodass es zu einer Pfändung des GEMA-Kontos bei der Dresdner
Bank in Dortmund gekommen ist, die bis heute (scheinbar) nicht
aufgehoben worden ist. Für alle, die dieses Thema interessiert haben wir eine neue Website aufgebaut, die in Kürze als ein Forum Online gehen wird: http://www.freunde-der-gema.de Reinschauen und mitmachen.
Der beste und einzige Anwalt, der diese Sache bisher erfolgreich durchgeklagt hat ist (zufällig mein Bruder) Dr. Christian Gloria bei Buse, Heberer, Fromm und Partner in Essen.
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Anrufung der Schiedsstelle zum Streit mit der GEMA
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Für alle interessierten Leser hier ein paar Auszüge aus einem Schiftsatz zur Anrufung der Schiedsstelle gegen die GEMA
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Zum Tatsächlichen – Die Veranstaltung Bochum Total und die Zusammenarbeit mit der GEMA
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Seit nunmehr 19 Jahren führe ich als Inhaber der Einzelfirma Cooltour
Veranstaltungen mit Livemusikern in ganz Deutschland durch, die zum
Teil vollständig von mir veranstaltet werden. In den Jahren 1986 bis
1999 haben wir in jedem Jahr eine (im nachhinein zweifelhafte)
Abrechnung mit der GEMA Bezirksdirektion Dortmund zuwege gebracht und
alle Forderungen der GEMA - wenn nicht im Detail anerkannt, so
doch ausgeglichen. Seit dem Jahr 2000 hat die Gema begonnen, die
anzusetzenden Gebühren sprunghaft zu erhöhen, obwohl meines Erachtens
dafür keinerlei Gründe vorlagen: weder hat sich das
Veranstaltungsgelände, noch der bis dahin angewendete Tarif und
strittige Tarif U-VK entscheidend geändert. Das von der GEMA bevorzugte Verfahren in den Jahren bis 2000 war folgendes:
Am Anfang jeden Jahres haben wir alle Veranstaltungen, die wir
durchführen, formlos terminlich und örtlich angegeben und auf die ja
immer wieder gleichen Veranstaltungsräume hingewiesen. Nach
Abschluss der Saison - also nach allen durchgeführten Veranstaltungen -
haben wir mit der GEMA einen Termin vereinbart und ich bin nach
Dortmund (zur Bezirksdirektion der GEMA) gefahren, habe mich mit den
Sachbearbeitern hingesetzt und die Veranstaltungen auf der Basis des
völlig ungenügenden Tarifs U-VK nach den vorhandenen Publikumsflächen
vor den Bühnen, also den Flächen, auf denen überhaupt dem
Bühnenprogramm in angemessener Art gefolgt werden konnte,
abgerechnet. Auf diese Art und Weise fand dann auch
automatisch eine Anpassung an gfs. geänderte Voraussetzungen, größere
Bühnen, veränderte Publikumsfläche, etc. statt. Im Übrigen
allerdings wurden manchmal noch Zuschläge bei mir eingefordert, die ich
- damals aus Unkenntnis der genauen Details - meistens anerkannt habe.
(Das geht denn allermeisten Veranstatern, mit denen wir Kontakt pflegen
genauso)
Auf diese Weise war ein mir im vorhinein bekannter Tarif (U-VK)
angesetzt worden, der dem Umstand, dass es vor den Bühnen einfach
bestimmte Flächen gibt, auf denen das Publikum stehen und der
Musikdarbietung folgen kann Rechnung trug. Das entsprach auch meinem
Verständnis von Urheberrechtswahrung, da auf diesen und nur auf diesen
zur Bühne gehörigen Plätzen ja auch die Musik (und um nicht mehr und
nicht weniger kann es sich bei der GEMA handeln) tatsächlich zu
vernehmen war.
Durch die natürlichen Begrenzungen durch Gebäude sind diese
Veranstaltungsplätze im Übrigen auch klar definierbar. Weiterhin gab es
ein vernünftiges Verhältnis zwischen der vom Gesetzgeber geforderten
angemessenen und nachvollziehbaren Vergütung und den tatsächlich an die
Künstler (die bei uns überwiegend identisch mit den Komponisten sind)
vorgenommenen Ausschüttungen für die jeweilige Veranstaltung. Meistens
war die erhobene Gebühr NUR UNGEFÄHR DAS DOPPELTE BIS DREIFACHE der
tatsächlich im Rahmen des Verteilungsplanes vorgesehenen Zuwendungen an
die Komponisten für die Rechte aus Aufführungen. Dem
Umstand, dass hier mehr als 15 Jahre lang eine Praxis verfolgt wurde,
die nicht eigentlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das OLG
Hamm entsprechend Rechnung getragen und die einseitige Änderung des
Verfahrens von Seiten der Gema und die daraus gefolgerten
Unterlassungsbedürfnisse für die Zukunft zurückgewiesen.
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Die Veranstaltung Bochum Total und die GEMA seit dem Jahr 2000
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Die Veranstaltung Bochum Total und die GEMA seit dem Jahr 2000 – die Einführung einer neuen Tarifauslegung
Seit dem Jahr 2000 hat die GEMA begonnen den Tarif U-VK anders
auszulegen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass nicht mehr nach
Veranstaltungsplätzen (die ja detailliert bekannt und nachmessbar sind)
sondern nach den (nicht ermittelbaren) Gesamtbesucherzahlen
abzurechnen. Bei der Frage, wie diese Größe zu ermitteln
sei, verwies man i.d.R. auf Zeitungsartikel zum Fest oder führte
angeblich nicht spezifizierte interne Kontrollen an, die niemals
konkret nachprüfbar gemacht wurden. Die Kontrollen jedenfalls, die mir
(zuletzt 1998) vorgelegt wurden, sind offensichtlich von
unsachverständigen Mitarbeitern und unter Vorlage falscher Tatsachen
erstellt worden. U.a. war die Rede davon, dass die Veranstaltung auf
den Bühnen erst um 23.00 Uhr endete, was nachweisbar und beweisbar
falsch war und ist. Es ist wohl vermessen anzunehmen, dass
Zeitungsredakteure allen Ernstes als brauchbare Referenzen herangezogen
werden können und vor allem wollen. Überdies hat die GEMA in
einem eigenen Schriftsatz (vom 8.4.2004 auf S. 10 unter 2. in der
Berufungsklage) zum o.g. OLG Urteil selbst festgestellt: ...
Soweit das LG anspricht, dass die Rechnungsbeträge für die Jahre bis
1999 geringer gewesen sind, beruht dies (...) darauf, dass früher die
Abrechnung nicht einheitlich (...)erfolgte. Dies ist (...) falsch und
ist auch schon seinerseits falsch gewesen. (...) Es ist an
dieser Stelle bezeichnend, dass die GEMA hier völlig willkürlich
handelt und selbst 15 Jahre lang angewendete Verfahrensweisen im
eigenen Haus in einem Halbsatz mal eben als falsch abtut und damit ihr
eigenes Abrechnungssystem als nichtig erklärt. Auch dies
spricht zum einen gegen die Angemessenheit des Tarifes zum anderen
gegen seine Nachvollziehbarkeit und damit gegen seine Rechtmäßigkeit.
Denn wenn die bei der Klägerin vorhandenen Fachleute nicht einmal in
der Lage waren bis 1999 den Tarif richtig und nachvollziehbar
anzuwenden, so kann dies von anderen Anbietern ebenfalls nicht erwartet
werden. Der Tarif ist damit unvorhersehbar und damit letztlich
willkürlich. Es kommt hinzu, daß der Beklagte als "Kunde" der Klägerin
für die Kalkulierbarkeit seiner Einnahme sich auf deren Ausführungen
muß verlassen können. (Auszug aus einem Schriftsatz zum OLG Verfahren)
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Rechnungsbeträge der GEMA für Bochum Total zwischen 1993 und 2004
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Rechnungsbeträge der GEMA für Bochum Total zwischen 1993 und 2004 - Kostenexplosion
An dieser Stelle exemplarisch die entsprechenden Rechnungen der GEMA
aus den Jahren 1992, 1993, 1995, 1996, 1997, und um die Entwicklung
darzustellen - die Rechnungen aus 2003 und 2004: 1992 DM 6141,80 1995 DM 4622,40 1996 DM 3685,08 1997 DM 3779,24 2000 Euro 4491,86 2001 Euro 4577,48 2003 Euro 55519,80 plus 100% Kontrollkostenzuschlag Euro 110.399,60 2004 Euro 150.697,26
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Rechnungslegung der GEMA und formale Form der Rechnungen
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Interessant an diesen Rechnungen sind die offensichtlich vollkommen
willkürlich gegriffenen Tarifgestaltungen und Größenbemessungen
bei einer Veranstaltung, die sich in den aufgeführten Jahren nicht
wirklich entscheidend verändert hat in Bezug auf Ausdehnung oder
Veranstaltungsfläche.
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Der sog. Kontrollkostenzuschlag (KK), Gesamtvertragsnachlässe, GVL, Umsatzsteuer
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Überdies tritt in der Rechnung ab 2002 dann auch noch der Faktor des
sog. Kontrollkostenzuschlags (KK) hinzu. Ich bitte auch zu bedenken,
dass die Rechnungen bis 2001 natürlich in DM und danach in Euro waren.
Wie wirr und wenig nachvollziehbar das Abrechnungssystem der Klägerin
letztlich ist, wird besonders deutlich, wenn man sich noch einmal
eindringlich die verschiedenen Zahlen deutlich macht, mit denen die
Klägerin im vorliegenden Verfahren den Beklagten konfrontiert hat.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass in den Jahren bis 2001 ca.
4.500,00 € gezahlt werden sollten, ab 2002 80.000,00 € und ab 2003
110.000,00 €. Diese 110.000,00 € sind wiederum des mehr als 300fache dessen, was bei Zugrundelegung der Abrechnungsverfahren der Klägerin an die beteiligten Künstler ausgeschüttet wird.
Besonders bedenklich wird die Vorgehensweise der Klägerin auch, wenn
man weiterhin hinzurechnet, dass der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
auf Seite 12 der Berufungsbegründungsschrift erneut einen bisher noch
nicht gekannten Betrag ins Spiel bringt, nämlich den Betrag von
30.713,93 €, der nunmehr unter Zugrundelegung der gleichen
Veranstaltung für das Jahr 2004 gezahlt werden soll. Nehmen wir hinzu,
daß die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG
Bochum am 22.01.2004 - Seite 7 des Urteils vom gleichen Tag - noch
18.000,00 € genannt hatte, so wird die Unhaltbarkeit der
diesbezüglichen Rechtsposition der Klägerin vollends deutlich. (Auszug
aus dem Vortrag zum OLG Verfahren). Im Übrigen teile ich
vollkommen die Auffassung des 4.Zivilsenats zur Frage der deutlich zu
differenzierenden Besuchergruppen, als dies die GEMA derzeit vornimmt.
Der Vorsitzende des OLG Hamm war der Meinung, es sei sowieso davon
auszugehen, dass 2/3 der Besucher gar nicht an der Musik interessiert
sei und deshlab sei ein einheitlicher Satz für alle Besucher sowieso
zweifelhaft. Die
fortgesetzte Berechnung des sog. KK – auch in 2004, ist in meinen Augen
ausschließlich dazu gedacht, um im Streitfall alleine durch die
Streitsumme einen Bankrott der Firma herbeizuführen. Es kann
nicht allen Ernstes davon geredet werden, ich habe meine
Anmeldungspflichten nicht erfüllt, wenn sich die gesamte Korrespondenz
nunmehr lückenlos zwischen allen Jahren hindurch zieht und die
Veranstaltung immer wieder zum gleichen Datum stattfindet, alle
möglichen Unterlagen vorgelegt werden und ein ständiger Kontakt
zwischen den Parteien existiert. Auch
die scheinbar willkürliche Einsetzung eines pauschalen 10% Betrages für
die GVL ist eine zusätzliche Position, die das mehr als zweifelhafte
Verfahren der GEMA erneut deutlich macht. In den
Rechnungen zwischen 1992 und 1999 wird GVL nicht veranschlagt, in 2000,
2001 und 2002 ist sie aufgeführt, in der Rechnung zu 2003 nicht, in
2004 wird nicht mal der Rechnungsbetrag auf den sich der sog. KK
bezieht erwähnt, stattdessen gleich der 200% Satz angesetzt, die
geleisteten Zahlungen in keiner Weise wenigstens zum Abzug gebracht
oder in der Aufstellung erwähnt.... Ein weiterer Faktor sind die Gesamtvertragsnachlässe,
die sich daraus ergeben, dass wir zusammen mit der Stadt Bochum,
Kulturbüro, als Veranstalter auftreten, demnach die
Gesamtvertragsnachlässe der Stadt Bochum bei der Gebührenbemessung
einzuräumen sind. Dies ist auch in allen Jahren bis 2001 geschehen,
danach – obwohl ebenfalls von mir eingefordert, werden
Gesamtvertragsnachlässe nicht mehr in Abzug gebracht. Darüber
hinaus schweigt sich der Tarif U-VK völlig darüber aus, ob hier bei
mehrtägigen Veranstaltungen einmal – also als EINE Veranstaltung
abzurechnen ist, oder ob hier für jeden Veranstaltungstag eine neue
Berechnung anzustellen ist. Diese Unklarheit wird ebenfalls in den
vorgelegten Rechnungen deutlich. Mal wird so, mal anders berechnet. Auch die Umsatzsteuer scheint bei der GEMA ein im Rechnungswesen zu vernachlässigender Faktor zu
sein, denn immerhin ist sie in der Rechnung aus 2004 nicht mal
aufgeführt. Damit ist diese Rechnung sowieso nicht rechtswirksam und
kann damit nur „als nicht ernst gemeint“ angesehen werden. Es scheint
aber durchaus Sinn zu geben, diese lässige Verfahrensweise mit
Steuereinnahmen an anderer Stelle nochmals detailliert zu prüfen. Das
ganze Rechnungswesen der GEMA hat immer wieder den Eindruck, als ob
hier kein bisschen kaufmännisch und vor allem nicht fachlich richtig
gearbeitet würde und alles ausschließlich darauf hinzielt, den
Verwerter „auszunehmen“, zu terrorisieren, formal abzustrafen und
zu demoralisieren.
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Kaufmännische Qualitäten, Rechnungsfehler und „Kuhhandel-Angebote“
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Sachliche Unrichtigkeiten, formale Fehler, falsche Darstellung von
Rechtszusammenhängen paaren sich mit offensichtlichen Rechenfehlern und
nicht nach vollziehbaren „Kuhhandel-Angeboten“.
Immer wieder auch kommen im Umgang mit der GEMA „Kuhhandelangebote“ wie der Folgende zum Einsatz.
Interessant daran sind neben den offensichtlichen Rechenfehlern auch
die offenbar frei gegriffenen Werte für eine Berechnung der
Veranstaltung. Auf der Basis von verschiedenen Gesamtbesucherzahlen
soll abgerechnet werden. Das widerspricht nicht nur meinem
Gerechtigkeitsgefühl – denn entweder die tatsächlichen Besucherzahlen
werden als Grundlage genommen, oder aber frei verhandelbare Beträge –
auch der Tarif U-VK gibt das nicht her.
Dagegen die Besucherzahlen anzupassen, um hier entsprechende Beträge zu
erhalten, ist in meinen Augen eine unredliche und damit unwürdige
Verfahrensweise.
Im Übrigen wird hier auch nochmals das Selbstverständnis der GEMA deutlich. Alleine der Begriff „Kosten für die Lizenzierung eines Stadtfestes“,
für die ja eben gerade das entsprechende Tarifwerk bei der GEMA
nachhaltig fehlt, ist ein offensichtlicher Missbrauch einer
Rechtsposition als Monopolgesellschaft, denn die GEMA ist überhaupt
nicht in der Position, ein Stadtfest zu lizenzieren.
Man muss sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, dass es die GEMA
durchweg mit Verwertern/Veranstaltern/Verwaltungen zu tun hat, die in
die Tiefe der Materie des Urhebergesetzes und des Wahrnehmungsgesetzes
überhaupt nicht einzudringen vermögen und deshalb von den
vorgegaukelten Rechtszusammenhängen überhaupt nichts verstehen.
Nach diesem Schreiben würde man als
unbedarfter Veranstalter gleich in welchem Zusammenhang den Eindruck
gewinnen, als sei die GEMA eine Behörde, die Lizenzierungen vergibt und
nicht ein privatwirtschaftlich operierender Verein, der –
zugegebenermaßen sinnvolle - Inkassotätigkeiten für
angeschlossene Urheber vornimmt. Nicht mehr und nicht weniger.
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Die GEMA im Umgang mit Verwertern und Veranstaltern am Beispiel von Bochum Total
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Das Procedere der GEMA ist immer wieder gleich – und das kann jeder
Veranstalter mit dem ich in der Region Kontakt habe, bestätigen:
- Zunächst werden aufgeblasene Rechnungen aufgestellt,teilweise
unrichtige oder sogar wider besseren Wissens (und davon muss man
ausgehen) relevante Rechtspositionen falsch dargestellt (s.
Schreiben vom 2.4.03 oder das Protokoll der Sitzung mit Herrn Küper vom
20.3.03 weiter unten, in der er erklärt, es sei gemäß
Wahrnehmungsgesetz unerheblich ob die Forderungen der GEMA angemessen
seien - zu zahlen sei allemal und ich habe bei Nichteinwilligung
entsprechende Rückstellungen zu bilden um die Forderungen der GEMA zu
sichern)
- dann wird auf der Basis dieser „Falschen Berechnungen“ eine
Verhandlungsposition aufgebaut, aus der heraus jedes bessere und
„seitens der GEMA entgegenkommenderweise“ zu Gunsten des Verwerters
vorgeschlagene Angebot vom Betroffenen gerne angenommen wird. Im
Nachgang wird Vorbehaltsverzicht vereinbart und gemäß dem Grundsatz
„Pacta sund servanda“ ein Vertrag ausgearbeitet, der einer intensiver
Nachprüfung nicht standhalten würde, aber eben rechtsrelevant ist.
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Mehrfachverwertungen bei ein und derselben Veranstaltungsfläche
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Überdies werden – zum Beispiel beim Ringfest in Köln – schamlose Mehrfachverwertungen vorgenommen.
- Einerseits wird der Veranstalter für die Gesamtveranstaltung mit
einem erheblichen Vergütungsbetrag auf der angeblichen Basis des U-VK
in Pflicht genommen.
- Dann werden die Sponsoren und Präsentatoren mit Bühnenprogrammen
im gleichen Veranstaltungsgelände ebenfalls gemäß dieses Tarifwerks zu
Kasse gebeten, und zuletzt noch die
- Gastronomen und Händler in den Verkehrsflächen zwischen den
Bühnen ein weiteres mal. Das selbe Gelände wird also mindestens 3 x
unabhängig und möglicherweise nach verschiedenen Tarifen ausgewertet,
sodass die GEMA in Köln auf erheblichen Ertrag für eine Veranstaltung
kommt, die weit von dem entfernt ist,
was angemessen gewesen wäre, vor allem aber von dem was tatsächlich an
die Urheber für U ausgeschüttet wird.
Das insgesamte Verhalten der GEMA als ein gewinnorientiert operierender
Verein ist in vielfacher Hinsicht in seinem Gesamtgepräge – zumindest
was die Bereiche angeht, die uns betreffen – mehr als fragwürdig und zweifelhaft.
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Vergleichsvorschläge und Unterlagen der Cooltour zur Vergütungsbestimmung
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Demgegenüber waren wir immer bemüht, hier mit sachdienlichen Unterlagen
eine Basis für vernünftige Verhandlungen und Tarifgestaltungen
herzustellen. Ich habe schon immer unsere Angaben belegen können und
schließlich ein Ingenieurbüro eingeschaltet, um hier Grundlagen zu
schaffen. Ich habe die durch ein Fachinstitut ermittelten Angaben mit
meinen eigenen Angaben sogar noch übertroffen (s. weiter unten – Karte
des Veranstaltungsgeländes)
Die Verfahrensweise der GEMA, solcherlei Unterlagen zu negieren und auf
Ihrer Position zu verharren, Flächenberechnungen anzustellen, die
vollkommen aus der Luft gegriffen sind, macht deutlich, dass der
angewendete Tarif offenbar schadhaft sein muss: wenn nicht mal die GEMA
selber dazu in der Lage ist, diesen richtig und nachvollziehbar,
eindeutig und verlässlich anzuwenden, wie soll das einem Kaufmann oder
gar Verwaltungsangestelltem gelingen? Woher soll man jetzt noch glauben
können, dass die aktuelle Anwendung richtig, angemessen und vor allem
fair ist?
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Die Gebührenforderungen der GEMA bei Bochum Total
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Die von der GEMA angesetzten Gebührenvorstellungen sind inzwischen
vollständig explodiert. Bei der vorliegenden Veranstaltung von ca. noch
2400 Euro noch in 1999 bis zu 110.000 Euro in 2003 bei gleicher Größe
und Fläche. In 2004 hat man mir – wieder erst im Nachhinein am
3.8.04 postalisch eine Rechnung zugestellt, die inkl. des sog. KK einen
Betrag von Brutto 150.697,26 Euro ausweist. Wenn man
sich an dieser Stelle vor Augen hält, dass das insgesamte Gagenbudget
der Veranstaltung – also die Summe aller ausgezahlten Gagen an die
auftretenden Künstler - xxxxx Euro ausmacht, stellt man fest, dass die
Forderung der GEMA ungefähr das x fache der Gesamtgagen bei Bochum
Total ausmachen soll. Soweit zur Angemessenheit der Forderung an dieser
Stelle. Diese Rechnung wurde trotz des bereits bekannten
Ausgangs des LG und des OLG Verfahrens, trotz vorliegender
ausführlicher Begründung seitens des OLG und trotzdem die Veranstaltung
sachgemäß, rechtzeitig und nachvollziehbar angemeldet wurde, erstellt.
Überdies ist die Rechnung wie oben erwähnt rechtsunwirksam durch z.B.
das Fehlen der ausgewiesenen Umsatzsteuer und durch die schon erwähnten
Mängel in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und Rahmenbedingungen wie der
Gesamtvertragsnachlässe bei Städtischer Beteiligung. In
meinen Augen grenzt dies zusammen mit anderen Verfahren, die die GEMA
zeitgleich gegen mich anstrengt an Terror, denn anders als der Vorstand
der GEMA habe ich eine Firma mit Auszubildenden zu leiten und den
Fortgang meines Geschäftes im Auge zu haben und bin zeitweise
tatsächlich mit der Abarbeitung dieser ganzen Gema-Auseinandersetzung
überfordert. Wichtig ist, dass die GEMA nicht behaupten kann, ich habe die Rechte für die Musikwiedergabe nicht bei der GEMA eingeholt.
Tatsächlich war es bis heute gängige Praxis der GEMA mir erst im
Nachhinein – so ja auch in 2004 – eine Rechnung auszustellen, aus denen
die seitens der GEMA geforderte Vergütung hervorgeht. Wie in den
vergangenen Jahren verhält sich diese Rechnung kryptisch und verzichtet
vollständig auf die gesetzlich geforderte Transparenz und
Nachvollziehbarkeit insbesondere aber auf den Umstand der
Angemessenheit.
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An dieser Stelle noch einen Teil unseres Vortrags vor dem Senat in Auszügen:
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Wir wollen noch einmal in Erinnerung
rufen, daß die Gema die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen
anbieten muss. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unerwähnt
bleiben, welche Leistungen die Gema an die von ihr betreuten Musiker
auszahlt. Wir verweisen auf das
Gema Jahrbuch 2003/2004 - nämlich den Verteilungsplan der Klägerin. Aus
dem Verteilungsplan der Klägerin ergibt sich, daß die Verrechnung
innerhalb der einzelnen Sparten erfolgen muss, und daß demzufolge die
Veranstaltung Bochum Total als Veranstaltung von "Unterhaltungs- und
Tanzmusik" angesehen werden muss. Nach Ziffer VIII.3a) erfolgt die
Verrechnung der Einnahmen in Sparten E, ED, EM, BM, KI, U, UD und VK
ausschließlich nach Programmen, so daß jedem im Rahmen der
Veranstaltung Bochum Total gespielten Stück ein einzelner Punktwert von
einem Punkt zusteht. Jedes im Rahmen dieser Veranstaltung aufgeführte Werk (also ein einzelnes Musikstück) führt zu einer Bewertung von einem Punkt. Man
kann also davon ausgehen, daß etwa eine Veranstaltung von 60 Minuten im
Rahmen von Bochum Total zu ca. 20 Punkten der beteiligten Künstler
führt. Wir haben bereits im Rahmen der Klagebeantwortung ausgeführt,
daß im Rahmen der Veranstaltung Bochum Total 2002 und 2003 etwa 56
Stunden Musik aufgeführt werden. Dieses führt unter Zugrundelegung der
Annahme, daß maximal 20 Stücke pro Stunde gespielt werden zu einem
Punktwert von 1.120 Gesamtpunkten. Im Jahre 2002 - neuere Zahlen liegen
dem Unterzeichner noch nicht vor - hat die Klägerin pro solcher Art
erworbenen Punkt einen Betrag von 0,30 € an den Urheber des jeweiligen
Musikstückes ausgezahlt. Damit ergibt sich für die bei Bochum Total
insgesamt gespielten Stücke ein Gesamtauszahlungsbetrag von 1.120
Punkten x 0,30 €, mithin insgesamt 336,00 €. (...) Für
den Unterzeichner steht völlig außer Zweifel, daß die dem zufolge
selbst unter Zugrundelegung der zutreffenden Betrachtungsweise in
Ansatz gebrachten 4.500,00 € nicht mehr als angemessene Bedingung im
Sinne des § 11 Abs. 1 der UrhWG angesehen werden können, da sie bei der
Klägerin zu Einnahmen führen, die beim 15fachen des tatsächlich
ausgeschütteten Betrages liegen. Tatsächlich hat es in
der Sache Bochum Total hier im Hause Verhandlungen gegeben, die
allerdings unter Vorspiegelung völlig falscher Tatsachen geführt
wurden. Es gab zumindest den Einigungsversuch zwischen mir und einem
Herrn Küper der GEMA, einen Weg zu finden, der im Voraus kalkulierbar
und durchschaubar war.
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Das Landgerichtsverfahren
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Im ersten Verfahren in dieser Sache wurde seitens des Richters am Landgericht in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:
Das Landgericht ging in seinem Urteil
vom 22.01.2004 davon aus, daß die von der Klägerin durch Rechnung vom
25.08.2003 verlangten Beträge für die Veranstaltung "Bochum Total 2003"
die bisher geforderten Rechnungsbeträge auch unter Außerachtlassung des
in der Rechnung enthaltenen Kontrollzuschlages um ein Vielfaches
übersteigt, ohne daß aus dieser Rechnung ersichtlich wäre, aufgrund
welcher Tarifgrundlage das Rechenwerk nachvollzogen werden konnte.
Auch wenn für den Fall des
Nichtzustandekommens eine Einigung über die Höhe der Vergütung gemäß §
11 Abs. 3 UrhWG die Nutzungsrechte nur dann als eingeräumt gelten, wenn
die von der Verwertungsgesellschaft geforderte Vergütung unter
Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten
hinterlegt worden ist, soll durch diese gesetzliche Vorschrift
letztlich sichergestellt werden, daß der Abschlußzwang nicht von der
Verwertungsgesellschaft durch unangemessen hohe Forderungen umgangen
und damit Druck auf den Verwerter ausgeübt werden kann (OLG Nauenburg
ZUM 1997, 937 (934)).
Der aus § 11 Abs. 1 UrhWG
resultierende Abschlußzwang verpflichtet die Klägerin, aufgrund der von
ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen
Bedigungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligung zu erteilen.
Der Beklagte habe unter Berücksichtigung der von der Klägerin
wahrgenommen Rechte ein solches Verlangen im Sinne des § 11 Abs. 1
UrhWG ausdrücklich in der Klageerwiderung und der mündlichen
Verhandlung an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin sei diesem
Verlangen bis dahin nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Unter
Berücksichtigung ihres äußerst detaillierten Zahlenwerkes war für den
Beklagten unklar, welche Vergütung konkret gefordert werden soll.
Außerdem hat die Klägerin erstmals im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, der für die
Zukunft geforderte Vergütungsbetrag sei derjenigen aus dem
Vergleichsvorschlag vom 18.06.2003 stelle, zur Überzeugung der Kammer
keine Angabe von angemessenen Bedingungen im Sinne des § 11 Abs. 1
UrhWG dar. Der im vorgenannten Schreiben geforderte Betrag von
18.000,00 € netto solle sich für die Klägerin aus den voraussichtlichen
Sponsorengeldern und Standmieten errechnen und divigiere erheblich von
der sodann durch Rechnung vom 25.08.2003 ausgewiesenen Summe. Die
Berufung der Klägerin darauf, daß der Beklagte im Sinne § 11 Abs. 2
UrhWG vermutlich die geforderte Vergütung weder unter Vorbehalt an die
Klägerin zu zahlen noch zu ihren Gunsten hinterlegen werde, stelle sich
als unzulässige Ausübung einer formalen Rechtsposition dar. Die von der
Klägerin geforderte Vergütung sei nicht schlüssig nachvollziehbar und
intransparent. Insbesondere sei sie ersichtlich keinem der von der
Klägerin verwendeten Tarife zuzuordnen. Vom Berechnungsbetrag die für
die Jahre bis einschließlich 1999 geforderten Rechnungsbeträge um rund
das 6-fache überschreiten solle, sei nicht ansatzweise ersichtlich.
Trotz der von der Beklagten in der Vergangenheit begangenen
Rechtsverstöße könne in Anbetracht der Tatsache, daß der Beklagte
mehrfach seine Bereitschaft erklärt habe, Nutzungsrechte künftig unter
Beachtung der gesetzlichen Regelung § 11 UrhWG erwerben zu wollen, vom
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 UrhWG
unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hier ausgegangen
werden.
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Die Anwendbarkeit des Tarifs U-VK
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Ich habe der GEMA gegenüber und in allen anhängigen Verfahren immer
wieder erklärt, dass ich die Anwendung des Tarifs U-VK bestenfalls für
ein Hilfsmittel halte, um anzuerkennen, dass an Sinn und Zweck einer
Urheberinkassoanstalt kein Zweifel besteht, insgesamt gesehen aber ist
der Tarif U-VK in sich unstimmig, schadhaft und kann nicht wirklich als
Basis für eine auch wirtschaftlich vertretbare Beteiligung der Urheber
am sog. Geldwerten Vorteil seines Schaffens gelten.
Das deckt sich übrigens vollständig mit der Ansicht der angerufenen
Schiedstelle und der Entscheidung derselben in der Sache Sch-Urh 1/86,
Seite 12;
In dieser Entscheidung heißt es - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"Bei der Überprüfung der Frage der
Angemessenheit des Tarifs U-VK ist die Schiedsstelle zu dem Ergebnis
gelangt, daß dieser gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1
UrhWahrnG verstößt und damit als Berechnungsgrundlage für den
Vergütungsanspruch nicht herangezogen werden kann.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
1. Der Tarif U-VK orientiert sich an
den geldwerten Vorteilen, die der Verwerter aus der Nutzung des
Aufführungsrechts zieht. Der Tarif U-VK richtet sich nach der Größe des
Veranstaltungsraumes und dem Eintrittspreis. Er nimmt dabei eine
Staffelung vor, die ein Gefälle von billigen Kleinveranstaltungen zu
teuren Großveranstaltungen aufweist. Setzt man die von der GEMA
geforderte Vergütung in Bezug zu den möglichen Gesamteinnahmen einer
Veranstaltung, so ergeben sich Werte von 10 bis 0,98 Prozent, wobei die
einzelnen Abstufungen jeder Systematik entbehren. Die
Vergütungsforderung ist nicht veranstaltungsbezogen, sondern ein an
Höchsteinnahmen orientierter Pauschaltarif. Er verstößt somit gegen das
vom Gesetzgeber geforderte Beteiligungsprinzip. Die Neufassung des § 13
Abs. 3 Satz 1 UrhWahrnG wird dem aus der verfassungsrechtlichen
Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten urheberrechtlichen
Grundsatz gerecht, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem
wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (BGH, Urteil
vom 22. Januar 1986, GRUR 1986, S. 376, 378).
Die Forderung der Antragsgegnerin ist
somit in aller Regel allein am geldwerten Vorteil der einzelnen
Veranstaltung zu bemessen. Die Pauschalforderung des Tarifs U-VK, wenn
auch nach Eintrittspreisen gestaffelt, verletzt diesen Grundsatz
jedenfalls bei Veranstaltungen, bei denen die Einnahmen ohne großen
Aufwand festzustellen sind.
Inwieweit der
Gleichbehandlungsgrundsatz durch diese pauschalierte Forderung verletzt
ist, kann dahingestellt bleiben, da der Tarif auf die Veranstaltungen
in der Alabamahalle II nicht angewandt werden kann. Er führt bei
schlechten Besuchen und Veranstaltungen mit niedrigen Eintrittspreisen
manchmal zu höheren Vergütungsforderungen der Antragsgegnerin als die
Einnahmen ausmachen oder aber zu einem sehr hohen prozentualen
Beteiligungssatz. Nach dem U-VK-Tarif würde sich eine Gesamtforderung
der GEMA für die Veranstaltungen in der Alabamahalle II in Höhe von DM
5.340,64 errechnen (19 Veranstaltungen mit DM 12,-- bis DM 20,--
Eintrittspreisen, eine Veranstaltung mit dem Eintrittspreis von DM
10,--, bei einer Saalgröße von 266 m_). Die Vergütungsforderung würde
etwa 16% der Einnahmen des Antragstellers betragen.
Die Beteiligung des Urhebers mit
einem Sechstel an den Gesamteinnahmen ist unangemessen hoch. Sie ist
deshalb in eine angemessene Relation zu den bei der Verwertungshandlung
erzielten geldwerten Vorteilen zu setzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs.
1 UrhWahrnG). Dieses Prinzip einer angemessenen Beteiligung ist
anerkannter in- und ausländischer Grundsatz für die Honorierung der
Urheber. Er findet vor allem bei der Erstverwertung von Nutzungsrechten
Anwendung (vgl. § 22 Abs. 1 Verlagsvertragsgesetz) und kann nach der
nunmehrigen gesetzlichen Regelung auch nicht mehr dort ausgeschlossen
werden, wo urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Erstverwertung einer
Verwertungsgesellschaft übertragen sind.
Der Tarif U-VK ist daher
unangemessen, seine Anwendung deshalb nicht möglich, so daß die
Forderung der Antragsgegnerin hierauf nicht gestützt werden kann.
2. Für die Anwendbarkeit eines anderen speziellen Tarifs der Antragsgegnerin liegen keine Anhaltspunkte vor."
Auch im vorliegenden Falle besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen
den von der Klägerin geforderten Vergütungssätzen und den Einnahmen,
die wir aufgrund der Veranstaltung überhaupt erzielen können.
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Die Abrechnung mit der GEMA in den Jahren 2000 bis 2004
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Auf Seite 4 der Begründung führt die Gegenseite aus, dass ich die vorausgeleisteten Gebühren nach Gutdünken errechnet habe.
Das ist unrichtig und wissentlich falsch dargestellt. Diese falsche
Darstellung wiederholen die Rechtsanwälte immer wieder, obwohl die
Aktenlage eindeutig ist.
Richtig ist, dass ich während der Auseinandersetzung mit der GEMA seit
dem Jahr 2000 um überhaupt zu einem kalkulierbaren Gebührensatz der
Position “GEMA” zu kommen, den Hilfstarif U-VK wortgemäß ausgelegt habe
und meine Ermittlungen im Gegensatz zur GEMA auch noch mit
entsprechenden Dokumenten hinterlegt habe, die ich anbei auszugsweise
als Kopie anfügt habe (z.B. Gutachten der Fa. IFB – s.o.).
Aus diesen, unten aufgeführten Unterlagen geht klar hervor, wie ich hier gerechnet habe.
Meiner Ansicht nach kann sich der Tarif für eine Veranstaltung mit
Livemusik nur auf die “Plätze” beziehen, auf denen Bühnen stehen und
vor denen Menschen – gleich wieviele – der musikalischen Darbietung –
über die hier ja im Kern gesprochen wird – folgen können. Dabei ist es
lebensfremd zu behaupten, das Publikum würde unterbrochen während der
aktuellen Vorführungen fluktuieren und damit eine wesentlich größere
Menge Menschen irgendwie in den Genuss von – dann natürlich nur
Sinnfetzen – der Musik kommen. Tatsächlich findet ein echtes Konzert
statt, bei der interessiertes Publikum in der Regel von Anfang bis Ende
bleibt.
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Kaufmännische Kalkulierbarkeit der Kostenposition GEMA Gebühren – Flächenberechnungen und Veranstaltungsplätze
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Andere Tarife der GEMA sind im Gegensatz zu der neuen Auslegung des
U-VK durch die GEMA auch deutlich spezifischer und detaillierter. Es
lässt sich z.B. für einen Diskothekenbetreiber ohne weiteres am
Anfang eines Jahres sein GEMA-Gebührenaufkommen ermitteln und damit
kaufmännisch kalkulieren. Dieser Weg ist beim Tarif U-VK in der
aktuellen Ausprägung und insbesondere nicht in der aktuellen Auslegung
der GEMA nicht gegeben.
Besonders betroffen macht mich in diesem Zusammenhang, dass
offensichtliche eindeutige metrische Maßangaben wie Quadratmeter zu
spektakulären Berechnungen herangezogen werden und eine
Veranstaltungsfläche mit allen Neben- und Verkehrsflächen - um den
gewünschten Effekt zu erzielen - mit „Mondberechnungen“ mal eben mit
500% mal genommen werden und auf dieser Basis allen Ernstes
Abrechnungen angestellt werden. Das ist vor allem bemerkenswert vor dem
Hintergrund, dass der Tarif U-VK in dieser Hinsicht vordergründig
eindeutig ist:
„ Für Musikaufführungen im Freien werden die Vergütungssätze in
Abschnitt I nach dem Personenfassungsvermögen der
Veranstaltungsplätze (1 1/2 Personen = 1 m2) oder, wenn die genaue
Angabe des Personenfassungsvermögens nicht möglich ist, nach der
Gesamtbesucherzahl berechnet“.
Die Veranstaltungsplätze sind eindeutig und das
Personenfassungsvermögen demnach klar definiert. Dagegen sind die
relevanten Gesamtbesucherzahlen, die in den Genuss von Repertoire der
GEMA kommen nur vage zu schätzen, wenn überhaupt.
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Das Veranstaltungsgelände von Bochum Total
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An dieser Stelle zur Erläuterung einen Lageplan der Veranstaltung, wie sie sich in 2003 darstellte:
Die vorliegende Karte war Bestandteil meiner (an die GEMA übersandten)
Berechnungen für den Tarif 2003 und zeigt die Lage der Bühnen und das
Gesamtveranstaltungsgelände, das im übrigen in den Verkehrsflächen
intensiv von vorhandener Gastronomie mit Freisitzen bestellt wird und
von uns mit Verkaufständen aufgefüllt wird. Außerdem – anbei – die
entsprechenden Pläne und Luftkarten aus dem Geodatenserver des
Kommunalverband Ruhrgebiet, in denen unten eine Bemaßung angegeben ist.
Daraus wird übrigens leicht deutlich, dass die GEMA Berechnungen auf
der Basis von 600.000 m2 (900.000 Besucher geteilt durch 1,5 pro m2 =
600.000 m2) zum Beispiel für die Veranstaltung Bochum Total ein
Vielfaches der tatsächlichen – von uns überhaupt in Anspruch genommenen
Fläche ausmachen. Wohlgemerkt – bei den Flächenberechnungen der GEMA
können ja nur Flächen berechnet werden, die nicht bebaut sind – also
für die 1,5 Besucher tatsächlich zur Verfügung stehen.
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 Lageplan Bochum Total 2003
Freie Tarifgestaltung der GEMA – Stadtfeste
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Auf Seite 6 unten der GEMA Begründung wird Bochum Total in den folgenden Zusammenhang gesetzt
„Ähnlich wie bei Stadtfesten handelt es sich um eine einheitliche Großveranstaltung mit einer hohen Besucherfrequenz.“
Interessant an dieser Aufführung ist eigentlich nur, dass eben gerade
die Stadtfeste, wie die, die wir veranstalten, nachhaltig keinen
akzeptablen, nachvollziehbaren und kalkulierbaren Tarif bei der GEMA
haben und die weiteren Ausführungen daher auch argumentativ ins Leere
gehen müssen. Überdies ist die Behauptung der hohen Besucherfrequenz
rein spekulativ und nicht belegbar. In der Tat ist speziell an den
Bühnen ein vollkommen anderer Effekt zu beobachten. Hier handelt es
sich in der Regel um echtes Konzertpublikum, das zum Konzertbeginn
kommt und bis zum Ende bleibt. Lediglich in der Peripherie gibt es
Fluktuation.
Wenn man sich die in den ersten Seiten des Antrags aufgeführten Beträge
ansieht und feststellt, dass hier die Basis für eine Klage in der Höhe
von 421.285,78 Euro (inkl. Der Forderung aus 2004) – mithin also zzgl.
Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten sicherlich 500.000 Euro
(1.000.000 Mark) als Forderung aufgebaut werden, bitte ich nochmals
klar zu bedenken, dass über eine Veranstaltung mit folgenden Merkmalen
gesprochen wird:
- - Stadtfest einer mittelgroßen Stadt
- - Innenstadtbereich und Wohngebiet
- - Kein Eintritt
- - Keine Publikumskontrollen oder Begrenzungen
- - Daher keine Lenkungsmöglichkeiten in Bezug auf die Mengen der Menschen
- - Bühnen von max. 10x8m Spielfläche, die in der Zeit von maximal 16.00 bis 22.00 Uhr bespielt werden
- - Freie Gesamtfläche inkl. Verkehrsflächen des
Veranstaltungsraumes (überwiegend durch feste Gastronomie bestellt)
max. ca. 13.000m2 begrenzt durch Wohngebäude und auf offenen Straßen
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Einnahmen und Ausschüttungen der GEMA im Zusammenhang mit Bochum Total
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Einnahmen und Ausschüttungen der GEMA
im Zusammenhang mit Bochum Total – die tatsächliche Beteiligung der
Urheber an den bei Bochum Total erzielten Einnahmen der GEMA
Überdies steht immer noch im Raum, dass es ein klares Missverhältnis
zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich U und bei
Livemusikaufführungen gibt, die auch nicht mehr mit dem angeblich
ungeheurem Kontrollaufwand der GEMA zu rechtfertigen sind.
Gemäß dem Verteilungsplan für U erhält der Urheber aus Aufführungen mit
Livemusikern 1 Punkt. Der ist mit dem aktuellen Punktwert in der Sparte
U zu multiplizieren. Das war in 2003 ca. 30 Euro-Cent.
Durch die Einführung des sog. Pro Verfahrens erhalten Komponisten und
Textdichter auf dem Niveau der Künstler mit denen wir normalerweise
arbeiten, aus den Einnahmen aus U und U-VK nur noch einen Bruchteil von
dem was noch 1998 und davor ausgezahlt wurde. Im Ergebnis widersprechen
die nun geforderten Gebühren noch weit mehr als noch bis 1998 jedem
Verhältnis von Ausschüttung zu Einnahmen, Gebühren zu Umsatz und vor
allem den vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen.
Insbesondere aber stehen sie in einem eklatanten Missverhältnis zum
Umsatz der Veranstaltungen, die, nebenbei bemerkt, nie Gegenstand
irgendwelcher Erhebungen seitens der GEMA waren.
Hier kann nicht mehr von einer angemessenen Beteiligung der Urheber am Umsatz der GEMA ausgegangen werden.
An dieser Stelle zitiere ich aus unserem Vortrag für das Landgerichtsverfahren und wiederhole die dort aufgestellte Betrachtung:
Insbesondere besteht ein krasses
Missverhältnis zwischen den von der Klägerin geforderten Gebühren und
den Tantiemen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Bochum Total
an die tatsächlichen Urheber ausgeschüttet werden. Nach einer groben
Überprüfung der Ausschüttungen an die Urheber hat sich ergeben, daß der
ausgeschüttete Betrag für die Veranstaltung Bochum Total nicht mehr als
€ 1.500,00 ausmachen kann. Das ergibt sich aus dem Verteilungsplan der
Gema, nachdem Urheber – also Verleger, Komponisten und Textdichter - im
Bereich der U-Musik Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl pro
aufgeführtem Werk mal dem im jeweiligen Jahr aktuellen Punktwert haben.
Wenn man (zunächst unbegründet) davon ausgeht, daß 100% aller Künstler,
die bei Bochum Total auftreten, Gema-Mitglieder sind – also in den
Genuss dieser Ausschüttungen kommen – und jede der 64 Bands bei Bochum
Total eine entsprechende Abrechnung bei der Klägerin eingereicht haben
und jede Band ca. 45 Minuten Spielzeit hat – mithin also ca. 15 Stücke
von ca. 3 Min. Länge spielt, ergibt sich in etwa folgender
Ausschüttungsbetrag:
64 (Bands) x 15 (Stücke) x 6 (Punkte
bei Aufführungen im Bereich U) x (ca.) 0,20 Euro (geschätzter Punktwert
im Jahr 2002) = 1.152 Euro.
Beweis: Sachverständigengutachten
Die Klägerin möge die tatsächlichen
Fakten zur Ansicht vorlegen: Wie viele der Bands bei Bochum Total sind
tatsächlich GEMA-Mitglieder, wie viele Musikfolgen zur Veranstaltung
Bochum Total sind eingegangen, wie hoch ist der Punktwert in den Jahren
2000 bis 2003 gewesen und wie hoch ist die tatsächliche Ausschüttung an
die Künstler gewesen.
Es liegt auf der Hand, daß es nicht
richtig sein kann, daß die Klägerin für eine Aufführung der hier
streitgegenständlichen Art einen Betrag in Höhe von weit über €
100.000,000 in Rechnung stellt, dabei aber nach ihren eigenen
Verteilschlüsseln davon ausgeht, daß höchstens € 1.152,00 an die
Wahrnehmungsberechtigten wieder ausgeschüttet werden. Man wird doch
nicht davon ausgehen können, daß die Verwaltungskosten ein
Vieltausendfaches der tatsächlich anfallenden Gebühren ausmachen können.
Beweis: Sachverständigengutachten
Auch diese Gegenüberlegung macht also deutlich, daß die Klägerin hier mit völlig unangemessenen Beträgen operiert.
Gegenbeweislich: Sachverständigengutachten
Das Gleiche ergibt sich aus § 20 GWB.
Nach § 20 Abs. 1 GWB ist ein marktbeherrschendes Unternehmen - als
solches ist die Klägerin im vorliegenden Fall anzusehen - ein anderes
Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartige Unternehmen
üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig
behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
behandeln. Nach § 20 Abs. 5 GWB ist es an einem Unternehmen, das einen
solchen Anschein hervorgerufen hat, diesem, den Anschein zu widerlegen
und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich
aufzuklären, deren Aufklärung den betroffenen Wettbewerber oder einem
Verband nach § 33 GWB nicht möglich ist.
Die Strategie der Klägerin im
vorliegenden Falle ist klar und eindeutig: Sie möchte durch die
Rechnungsstellung eines immens überhöhten Betrages erreichen, daß der
Beklagte diesen Betrag hinterlegt, obwohl mindestens 95 % der
entsprechenden Forderung überhöht ist. Es handelt sich hierbei um den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 20 GWB.
Verstöße gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nach § 20
Abs. 1 GWB begründe zivilrechtlich eine Schadenersatz-, Unterlassungs-
bzw. Beseitigungsverpflichtung. Demnach kann die Kartellbehörde ein
nach § 20 Abs. 1 verstoßendes Verhalten nach § 32 GWb untersagen.
(...)
Zur Frage der Angemessenheit und der
Verhältnismäßigkeit der Tarif dürfen wir noch einmal auf die üblichen
Gaststättenverträge bzw.- tarife z.B. in Form der Radiotarife
hinweisen. Die bekannte frühere Diskothek "Riff" im Bermudadreieck in
Bochum, also in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes von Bochum
Total, hatte einen Jahresvertrag über knapp DM 1.000,00 für das Jahr
und das als Diskothek. Bei durchschnittlich 500 Besuchern pro Abend und
4 Öffnungstagen in der Woche kamen die Veranstalter diese Lokalität auf
ca. 250 Öffnungstage und auf ca. 125.000 Besucher.
Beweis: Sachverständigengutachten
Das "Matrix" eine bekannte Diskothek
in Bochum, hat ein Fläche von 1.500 m_ und zahlt bei 16 Öffnungstagen
im Monat und mithin 4.000 Besucherdurchlauf am Abend einen Betrag von
knapp € 10.000,00 im Jahr. Diese Werte addieren sich auf ca. 750.000
Besucher im Jahr. Dabei ist allerdings wichtig zu wissen, daß in den
beiden zuletzt genannten Fällen die Diskotheken Eintritt nehmen im
Gegensatz zu dem Beklagten, und von daher auch höhere Beträge in der
Lage zu zahlen sind.
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Glaubhaftmachung und Offenlegung der GEMA
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Bisher hat die GEMA alle Nachfragen nach eingereichten Musikfolgen
ebenso wenig beantwortet, wie sie zur Frage der tatsächlichen
Ausschüttung an Urheber für Aufführungen nach U Stellung genommen hat.
Tatsächlich ist das auch kein Streitgegenstand, aber ein wichtiger
Faktor bei der Bemessung und der Einrichtung von Tarifen wie dem U-VK,
denn es kann nicht angehen, dass ungefähr das 100fache an Gebühren für
benennbare Leistungen eingezogen wird und nicht wirklich den
betroffenen Urhebern zu gute kommt. Es spielt in diesem Zusammenhang
auch überhaupt keine Rolle, ob es sich um Aufführungen von Originalen
(Werke der vor Ort ausübenden Künstler) oder um Werke aus dem
Standardrepertoire mit „Evergreens“ handelt. Der Verteilungsplan
sieht eindeutig vor, dass für U-Aufführungen eben nur bestimmte
Punktzahlen zu vergeben sind. Diese Punktwerte werden aber durch das
Proverfahren nochmals deutlich reduziert, bzw. der Auszahlungsbetrag
weiter verringert.
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Die GEMA, U-VK und die Gleichbehandlung von Verwertern
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Ein weiterer Umstand in unserer Auseinandersetzung ist die Frage der
willkürlichen Ungleichbehandlung, die die GEMA allenthalben vornimmt.
Mit der gegriffenen Auslegung des U-VK wie oben dargestellt, erzeugt
sie vollkommene Ungleichgewichte zwischen z.B. ähnlich gelagerten
Veranstaltungen in der Gebührenbemessung.
Ich behaupte – und verlange an dieser Stelle auch Offenlegung, dass die
Gebührensätze, die die GEMA an Bochum Total anlegt mit Abstand die
höchsten in ganz NRW – wenn nicht in der BRD sind.
Dabei kann sie sich nicht herausreden, andere Veranstaltungen – wie zum
Beispiel das ähnlich gelagerte Ringfest in Köln, das mit 2 Mio.
Besuchern wirbt, sei über einen Gesamtvertrag abgerechnet worden. Denn
eben diese Gesamtvertragsangebote habe ich in fast allen meinen
Schriftsätzen immer wieder gefordert. Bisher hat es keinen einzigen
Versuch seitens der GEMA gegeben, uns einen nachvollziehbaren,
akzeptablen und vor allem finanzierbaren Gesamtvertrag anzubieten.
Meines Erachtens ist der Tarif U-VK nicht nur auf der Seite des
Gebühreneinzugs sondern auch im Verteilungsplan mangelhaft und
schadhaft wegen seiner Unklarheit und Auslegungsvielfalt bei nicht
steuerbaren Faktoren und deshalb kann er nicht rechtsverbindlich sein.
Der Tarif ist unangemessen im Sinne des UHWG, weil er die Urheber nicht
wirklich am erzielten Umsatz beteiligt, bzw. die Beteiligung in keinem
Verhältnis zur von der GEMA erzielten Einnahme steht.
Außerdem vermisst der vorliegende Tarif jeden Ansatz von Transparenz und Angemessenheit gegenüber dem Verwerter.
Die neue „Auslegung“ durch die GEMA
stellt in meinen Augen eine schamlose Ausnutzung einer Rechtsposition
als Monopolgesellschaft dar.
Obwohl ich – und bestimmt viele andere Kunden/Verwerter der GEMA -
darauf schon seit Jahren immer wieder hinweisen, gab es bisher
keinerlei Anstalten den Tarif U-VK zu ändern oder anzupassen oder einen
Tarif herauszubringen, der Veranstaltungen wie die, die wir
veranstalten, angemessen und nachvollziehbar und vor allem im voraus
kalkulierbar und dabei noch bezahlbar machen. Offenbar gibt es seitens
der GEMA da auch keine Not, denn diese Art der Abrechnung ist ja auch
überaus einträglich.
Die GEMA hat dagegen anwendbare Tarife u.a. für Zirkusveranstaltungen mit Liliputanern.
Wie viele dieser Veranstaltungen mag es in Deutschland geben? Und wie
viele Veranstaltungen wie die, die hier diskutiert wird, gibt es? Warum
verharrt die GEMA in dieser Grauzone der Willkürlichkeit?
Die vollkommen unprofessionelle und willkürliche Art und Weise, wie
seitens der GEMA gearbeitet wird, steht in krassem Widerspruch zu deren
wirtschaftlichen Bedeutung für die Verwerter, die sich derlei in der
Regel einfach nicht leisten können. Es muss möglich sein, eine Leistung
zu benennen, zu beziffern und kalkulieren zu können, um wirtschaftlich
arbeiten zu können.
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Die GEMA und die geldwerten Vorteile durch Imagegewinn
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Das im Nachgang des Antrags an die Schiedsstelle vorgetragene Zitat aus
der Essener WAZ und zum Bericht über die Studie zu Bochum Total
entbehrt ja wohl auch jedem Zusammenhang zur vorliegenden Frage.
In der Tat ist der Imagegewinn für die Stadt und gfs. auch einzelne
Betriebe oder Betriebsgruppen gegeben, allerdings entspricht es dem
völlig falschen Selbstverständnis der GEMA, daraus einen „geldwerten“
Vorteil zu konstruieren, an dem die GEMA wie selbstverständlich
partizipieren will und den sie offenbar uns in Rechnung stellen will.
Das entbehrt ja wohl jeder Grundlage und ist in keinem Fall Gegenstand
irgendeiner Inkassovereinbarung, die die GEMA mit ihren Urhebern
geschlossen hat. Das wäre ja auch ein Vertrag zu Lasten Dritter und
damit sowieso rechtsunwirksam. Darüberhinaus ist auch dies in keinem
Tarif der GEMA Gegenstand irgendeiner Bemessung.
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Die GEMA, Unterlassungsbegehren und weiter Rechtsstreitigkeiten
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Ein weiterer und nicht zu verachtender Faktor in der Zusammenarbeit mit
der GEMA ist die Form, in der hier wie bei einer Behörde (die die GEMA
nicht ist) gearbeitet wird, die allerdings noch, wie im vorliegenden
Fall mit umfassenden Störungsversuchen des Tagesgeschäftes einhergehen.
Seit der Auseinandersetzung mit der GEMA zum Thema Bochum Total
überzieht mich die GEMA mit Klagen und Forderungen in nie gekannter
Weise, sodass es fast nicht mehr möglich ist, sich dem viel wichtigeren
Tagesgeschäft zu widmen. Die Einrichtung von Kontrollkostenzuschlägen
sind dabei schon Usus geworden. Inzwischen sind die Streitigkeiten
ausgedehnt auf
- – eine Unterlassungsklage wegen Bochum 7up (Anhängig bei der Schiedsstelle),
- – ein Mahnbescheid für eine nie ergangene Rechnung,
- – Androhung zur Unterlassungsklage bei Ümminger Summertime 2004,
- – Kontrollkostenforderungen und Androhung von Mahnbescheiden für angemeldete Veranstaltungen
- – beim Campusfest Duisburg
- – beim Boulevardfest Bochum
- – Wiwi Sommerfest 03, Wiwi Sommerfest 04 in Essen
- – Wiwi Winterfest in Essen
- – Und weitere mehr.
Im Gegensatz zur GEMA verfügen wir als mittelständiger
Ausbildungsbetrieb nicht über eine Rechtsabteilung mit Anwälten, denen
es egal ist, wie hoch die Gerichtsgebühren wohl werden. Das grenzt an
den Versuch zu Berufsverbot. Und das muss aufhören.
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Abschlussbetrachtungen
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Eintrittsfreie Volksfeste, Stadtfeste und Festivals in der Art wie die,
die wir hier veranstalten und bei denen das Publikum nicht nur wegen
der Musik auf den Bühnen, sondern auch wegen der Atmosphäre kommt, gibt
es in ganz Deutschland sicherlich zu tausenden. Alle diese Veranstalter
schlagen sich mit diesem ungenügenden Tarif herum oder werden
schlichtweg hartnäckig betrogen. Dabei besteht an Sinn und Zweck der
GEMA an sich kein Zweifel.
Abschließend möchte ich Sie also bitten, in dieser Sache möglichst
rasch eine Entscheidung herbei zu führen, die auch nachhaltig in
unserer Arbeit Bestand haben kann und die uns, wie allen anderen
Verwertern die Möglichkeit gibt, einen erheblichen Kostenanteil an
einer Veranstaltungsplanung wirtschaftlich im voraus berechnen zu
können. Denn nur weil mehr Menschen kommen, verbessert sich bei einer
eintrittsfreien Veranstaltung nicht automatisch die Umsatzlage.
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Hier das Original der Klageabweisung durch das Landgericht Bochum v.
22.1.2004 und die Klageabweisung des Oberlandesgerichts vom 29.6.04
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| OLG Urteil
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